Bem. 1. "Kritische Gruppe" ist eine Gruppe der ffentlichkeit, die in Bezug auf ihre Exposition gegenber einer vorhandenen Strahlungsquelle und einem vorhandenen Expositionspfad hinreichend homogen ist und die charakteristisch ist fr Einzelpersonen, die durch den vorhandenen Expositionspfad von der vorhandenen Strahlungsquelle die hchste effektive Dosis erhalten.

2. "ffentlichkeit" sind im Allgemeinen alle Einzelpersonen aus der Bevlkerung, ausgenommen solche, die aus beruflichen oder medizinischen Grnden einer Strahlung ausgesetzt sind.

3. "Beschftigte" sind alle Personen, die entweder in Vollzeit, in Teilzeit oder zeitweise fr einen Arbeitgeber beschftigt sind und die bezglich des beruflichen Strahlenschutzes Rechte und Pflichten bernommen haben.


(1) Trennung

(1.1) Versandstcke, Umverpackungen, Container und Tanks, die radioaktive Stoffe enthalten, und unverpackte radioaktive Stoffe sind whrend der Befrderung getrennt zu halten:

a) von Beschftigten in regelmig benutzten Arbeitsbereichen:
(i) gem nachstehender Tabelle A oder
(ii) durch einen Abstand, der unter Verwendung konservativer Modellparameter so berechnet ist, dass die sich in diesem Bereich aufhaltenden Beschftigten weniger als 5 mSv pro Jahr erhalten;
Bem. Beschftigte, die fr Zwecke des Strahlenschutzes einer Individualberwachung unterliegen, mssen fr Zwecke der Trennung nicht in Betracht gezogen werden.

b) von Personen der ffentlichkeit in Bereichen, zu denen die ffentlichkeit regelmigen Zugang hat:
(i) gem nachstehender Tabelle A oder
(ii) durch einen Abstand, der unter Verwendung konservativer Modellparameter so berechnet ist, dass die sich in diesem Bereich aufhaltenden Personen der kritischen Gruppe weniger als 1 mSv pro Jahr erhalten;

c) von unentwickelten Filmen und Postscken:
(i) gem nachstehender Tabelle B oder
(ii) durch einen Abstand, der so berechnet ist, dass die Strahlenexposition fr unentwickelte Filme bei der Befrderung radioaktiver Stoffe auf 0,1 mSv pro Filmsendung beschrnkt ist; und
Bem. Postscke mssen so behandelt werden, als ob sie unentwickelte Filme und Fotoplatten enthielten, und mssen daher in gleicher Weise von radioaktiven Stoffen getrennt werden.

d) von anderen gefhrlichen Gtern gem Abschnitt 7.5.2.

Tabelle A  Mindestabstnde zwischen Versandstcken der Kategorie II-GELB oder III-GELB und Personen
+--------------------------+---------------------------------------------------------+
| Summe der Transportkenn- |   Dauer der Exposition pro Jahr (in Stunden)            |
| zahlen nicht grer als  |---------------------------------------------------------+
|                          | Bereiche, zu denen die f- | regelmig benutzte Ar-    |
|                          | fentlichkeit regelmigen  | beitsbereiche              |
|                          | Zugang hat                 |                            |
|                          +-------------+--------------+-------------+--------------+
|                          |      50     |      250     |      50     |      250     |
+                          +-------------+----------------------------+--------------+
|                          | Mindestabstand in Metern, wenn kein abschirmendes Mate- |
|                          | rial vorhanden ist                                      |
+--------------------------+---------------------------------------------------------+
|             2            |      1      |       3      |     0,5     |       1      |
+--------------------------+-------------+--------------+-------------+--------------+
|             4            |     1,5     |       4      |     0,5     |      1,5     |
+--------------------------+-------------+--------------+-------------+--------------+
|             8            |     2,5     |       6      |     1,0     |      2,5     |
+--------------------------+-------------+--------------+-------------+--------------+
|            12            |      3      |      7,5     |     1,0     |       3      |
+--------------------------+-------------+--------------+-------------+--------------+
|            20            |      4      |      9,5     |     1,5     |       4      |
+--------------------------+-------------+--------------+-------------+--------------+
|            30            |      5      |      12      |      2      |       5      |
+--------------------------+-------------+--------------+-------------+--------------+
|            40            |     5,5     |     13,5     |     2,5     |      5,5     |
+--------------------------+-------------+--------------+-------------+--------------+
|            50            |     6,5     |     15,5     |      3      |      6,5     |
+--------------------------+-------------+--------------+-------------+--------------+

Tabelle B  Mindestabstnde zwischen Versandstcken der Kategorie II-GELB oder III-GELB und Sendungen mit der Aufschrift "FOTO" oder Postscken
+-----------------+--------+-------------------------------------------------------+
| Gesamtzahl der  | Summe  |                                                       |
| Versandstcke   | der    |    Dauer der Befrderung oder Lagerung in Stunden     |
| nicht mehr als  | Trans- |                                                       |
+-----------------| port-  |------|------|------|------|------|------|------|------+
|    Kategorie    | kenn-  |   1  |   2  |   4  |  10  |  24  |  48  |  120 |  240 |
+-------+---------| zahlen |-------------------------------------------------------+
| GELB- | GELB-II | nicht  |                                                       |
|  III  |         | grer |                Mindestabstand in Metern               |
|       |         | als    |                                                       |
+-------+---------+--------+-------------------------------------------------------+
|       |         |   0,2  |  0,5 |  0,5 |  0,5 |  0,5 |   1  |   1  |   2  |   3  |
+-------+---------+--------+------+------+------+------+------+------+------+------+
|       |         |   0,5  |  0,5 |  0,5 |  0,5 |   1  |   1  |   2  |   3  |   5  |
+-------+---------+--------+------+------+------+------+------+------+------+------+
|       |    1    |    1   |  0,5 |  0,5 |   1  |   1  |   2  |   3  |   5  |   7  |
+-------+---------+--------+------+------+------+------+------+------+------+------+
|       |    2    |    2   |  0,5 |   1  |   1  |  1,5 |   3  |   4  |   7  |   9  |
+-------+---------+--------+------+------+------+------+------+------+------+------+
|       |    4    |    4   |   1  |   1  |  1,5 |   3  |   4  |   6  |   9  |  13  |
+-------+---------+--------+------+------+------+------+------+------+------+------+
|       |    8    |    8   |   1  |  1,5 |   2  |   4  |   6  |   8  |  13  |  18  |
+-------+---------+--------+------+------+------+------+------+------+------+------+
|   1   |   10    |   10   |   1  |   2  |   3  |   4  |   7  |   9  |  14  |  20  |
+-------+---------+--------+------+------+------+------+------+------+------+------+
|   2   |   20    |   20   |  1,5 |   3  |   4  |   6  |   9  |  13  |  20  |  30  |
+-------+---------+--------+------+------+------+------+------+------+------+------+
|   3   |   30    |   30   |   2  |   3  |   5  |   7  |  11  |  16  |  25  |  35  |
+-------+---------+--------+------+------+------+------+------+------+------+------+
|   4   |   40    |   40   |   3  |   4  |   5  |   8  |  13  |  18  |  30  |  40  |
+-------+---------+--------+------+------+------+------+------+------+------+------+
|   5   |   50    |   50   |   3  |   4  |   6  |   9  |  14  |  20  |  32  |  45  |
+-------+---------+--------+------+------+------+------+------+------+------+------+

(1.2) Versandstcke oder Umverpackungen der Kategorie II-GELB oder III-GELB drfen in von Personen besetzten Abteilen in Reisezugwagen nicht befrdert werden; ausgenommen hiervon sind Abteile, die fr Personen mit einer Genehmigung zur Begleitung solcher Versandstcke oder Umverpackungen reserviert sind.

(1.3) (bleibt offen)

(2) Aktivittsgrenzwerte

Die Gesamtaktivitt darf in einem Wagen zur Befrderung von LSA-Stoffen oder SCO-Gegenstnden in Industrieversandstcken Typ 1 (Typ IP-1), Typ 2 (Typ IP-2), Typ 3 (Typ IP-3) oder unverpackt die in nachstehender Tabelle C angegebenen Grenzwerte nicht berschreiten. Fr SCO-III-Gegenstnde drfen die Grenzwerte der nachstehenden Tabelle C berschritten werden, vorausgesetzt, der Befrderungsplan enthlt Vorkehrungen, die whrend der Befrderung zu ergreifen sind, um ein allgemeines Sicherheitsniveau zu erreichen, das mindestens dem gleichwertig ist, das gegeben wre, wenn die Grenzwerte eingehalten worden wren.

Tabelle C  Aktivittsgrenzwerte je Wagen fr LSA-Stoffe und SCO-Gegenstnde in Industrieversandstcken oder unverpackt

+-----------------------------------------------------------+--------------------------+
| Art des Stoffes oder Gegenstandes                         | Aktivittsgrenzwerte fr |
|                                                           | Wagen                    |
+-----------------------------------------------------------+--------------------------+
| LSA-I                                                     | unbegrenzt               |
+-----------------------------------------------------------+--------------------------+
| LSA-II und LSA-III                                        |                          |
| nicht brennbare feste Stoffe                              | unbegrenzt               |
+-----------------------------------------------------------+--------------------------+
| LSA-II und LSA-III                                        |                          |
| brennbare feste Stoffe und alle flssigen Stoffe und Gase | 100 A2                   |
+-----------------------------------------------------------+--------------------------+
| SCO                                                       | 100 A2                   |
+-----------------------------------------------------------+--------------------------+


(3) Verstauung fr die Befrderung und Zwischenlagerung

(3.1) Die Sendungen sind sicher zu verstauen.

(3.2) Unter der Voraussetzung, dass der mittlere Wrmefluss an der Oberflche 15 W/m2 nicht berschreitet und die Gter in unmittelbarer Umgebung nicht in Scken verpackt sind, darf ein Versandstck oder eine Umverpackung ohne besondere Ladevorschriften zusammen mit anderen verpackten Gtern befrdert oder gelagert werden, sofern ein Genehmigungszeugnis der zustndigen Behrde nicht ausdrcklich etwas anderes bestimmt.

(3.3) Die folgenden Vorschriften sind beim Beladen der Container und beim Verladen von Versandstcken, Umverpackungen und Containern anzuwenden:

a) Mit Ausnahme der Befrderung unter ausschlielicher Verwendung und von Sendungen von LSA-I-Stoffen ist die Gesamtzahl von Versandstcken, Umverpackungen und Containern in einem Wagen so zu begrenzen, dass die Summe der Transportkennzahlen im Wagen die in nachstehender Tabelle D aufgefhrten Werte nicht berschreitet.

b) Die Dosisleistung unter Routine-Befrderungsbedingungen darf auf der Auenflche des Wagens oder Containers an keinem Punkt 2 mSv/h und in einem Abstand von 2 m von der Auenflche des Wagens oder Containers an keinem Punkt 0,1 mSv/h berschreiten,  ausgenommen Sendungen unter ausschlielicher Verwendung, fr die die Dosisleistungsgrenzwerte in der Umgebung des Wagens in (3.5) b) und c) festgelegt sind.

c) Die Summe der Kritikalittssicherheitskennzahlen in einem Container oder Wagen darf die in nachstehender Tabelle E aufgefhrten Werte nicht berschreiten.

Tabelle D  Grenzwerte fr die Transportkennzahl je Container und Wagen, die nicht unter ausschlielicher Verwendung stehen
+--------------------+---------------------------------------------------------------------+
| Art des Containers | Grenzwerte fr die Summe der Transportkennzahlen in einem Container |
| oder Wagens        | oder Wagen                                                          |
+--------------------+---------------------------------------------------------------------+
| Kleincontainer     | 50                                                                  |
| Grocontainer      | 50                                                                  |
| Wagen              | 50                                                                  |
+--------------------+---------------------------------------------------------------------+


Tabelle E Grenzwerte fr die Kritikalittssicherheitskennzahlen je Container und Wagen, die spaltbare Stoffe enthalten
+--------------------+---------------------------------------------------------------------+
| Art des Containers | Grenzwerte fr die Summe der Kritikalittssicherheitskennzahlen in  |
| oder Wagens        | einem Container oder Wagen                                          |
|                    +-----------------------------------+---------------------------------+
|                    | nicht unter ausschlielicher      | unter ausschlielicher          |
|                    | Verwendung                        | Verwendung                      |
+--------------------+-----------------------------------+---------------------------------+
| Kleincontainer     | 50                                | nicht zutreffend                |
| Grocontainer      | 50                                | 100                             |
| Wagen              | 50                                | 100                             |
+--------------------+-----------------------------------+---------------------------------+

(3.4) Alle Versandstcke oder Umverpackungen mit einer hheren Transportkennzahl als 10 und alle Sendungen mit einer hheren Kritikalittssicherheitskennzahl als 50 drfen nur unter ausschlielicher Verwendung befrdert werden.

(3.5) Die Dosisleistung darf bei Sendungen, die unter ausschlielicher Verwendung befrdert werden, folgende Werte nicht berschreiten:

a) 10 mSv/h an keinem Punkt der Auenflchen von Versandstcken oder Umverpackungen; sie darf 2 mSv/h nur berschreiten, wenn
(i) der Wagen mit einer Umhllung ausgerstet ist, die unter Routine-Befrderungsbedingungen den Zugang Unbefugter in das Innere der Umhllung verwehrt, und
(ii) Vorkehrungen getroffen worden sind, um das Versandstck oder die Umverpackung so zu befestigen, dass deren Lage innerhalb der Umhllung des Wagens whrend der Routinebefrderung unverndert bleibt, und
(iii) whrend der Befrderung keine Be- oder Entladung vorgenommen wird;

b) 2 mSv/h an keinem Punkt der Auenflche des Wagens, einschlielich der Dach- und Bodenflchen, oder bei einem offenen Wagen an keinem Punkt, der sich auf den von den ueren Kanten des Wagens projizierten senkrechten Ebenen, der Oberflche der Ladung und der unteren Auenflche des Wagens befindet, und

c) 0,1 mSv/h an keinem Punkt im Abstand von 2 m von den senkrechten Flchen, die von den Auenflchen des Wagens gebildet werden, oder, falls die Ladung auf einem offenen Wagen befrdert wird, an keinem Punkt im Abstand von 2 m von den durch die ueren Kanten des Wagens projizierten senkrechten Ebenen.


(4) Zustzliche Vorschriften fr die Befrderung und Zwischenlagerung von spaltbaren Stoffen

(4.1) Jede Gruppe von Versandstcken, Umverpackungen und Containern, die spaltbare Stoffe enthalten und in einem Lagerbereich zwischengelagert werden, ist so zu begrenzen, dass die Gesamtsumme der Kritikalittssicherheitskennzahlen in der Gruppe den Wert 50 nicht berschreitet. Jede Gruppe ist so zu lagern, dass von anderen derartigen Gruppen ein Mindestabstand von 6 m eingehalten wird.

(4.2) Wenn die Summe der Kritikalittssicherheitskennzahlen in einem Wagen oder Container in bereinstimmung mit oben stehender Tabelle E grer ist als 50, so hat die Lagerung so zu erfolgen, dass zu anderen Gruppen von Versandstcken, Umverpackungen oder Containern, die spaltbare Stoffe enthalten, oder anderen Wagen mit radioaktiven Stoffen ein Mindestabstand von 6 m eingehalten wird.

(4.3) Spaltbare Stoffe, die eine der Vorschriften der Abstze a) bis f) des Absatzes 2.2.7.2.3.5 erfllen, mssen folgenden Anforderungen entsprechen:

a) je Sendung ist nur eine der Vorschriften der Abstze a) bis f) des Absatzes 2.2.7.2.3.5 zugelassen;

b) je Sendung ist nur ein gem Absatz 2.2.7.2.3.5 f) zugeordneter, zugelassener spaltbarer Stoff in Versandstcken zugelassen, es sei denn, im Zulassungszeugnis sind mehrere Stoffe zugelassen;

c) gem Absatz 2.2.7.2.3.5 c) zugeordnete spaltbare Stoffe in Versandstcken mssen in einer Sendung mit hchstens 45 g spaltbaren Nukliden befrdert werden;

d) gem Absatz 2.2.7.2.3.5 d) zugeordnete spaltbare Stoffe in Versandstcken mssen in einer Sendung mit hchstens 15 g spaltbaren Nukliden befrdert werden;

e) gem Absatz 2.2.7.2.3.5 e) zugeordnete unverpackte oder verpackte spaltbare Stoffe mssen in einem Wagen unter ausschlielicher Verwendung mit hchstens 45 g spaltbaren Nukliden befrdert werden.


(5) Beschdigte oder undichte Versandstcke, kontaminierte Verpackungen

(5.1) Ist ein Versandstck offensichtlich beschdigt oder undicht oder wird vermutet, dass das Versandstck beschdigt wurde oder undicht war, ist der Zugang zu diesem Versandstck zu beschrnken und das Ausma der Kontamination und die daraus resultierende Dosisleistung des Versandstckes durch eine qualifizierte Person so schnell wie mglich abzuschtzen. Der Umfang der Abschtzung muss sich auf das Versandstck, den Wagen, die angrenzenden Be- und Entladebereiche und gegebenenfalls auf alle anderen mit dem Wagen befrderten Gter erstrecken. Falls erforderlich, sind zum Schutz von Personen, Eigentum und der Umwelt in bereinstimmung mit den von der zustndigen Behrde aufgestellten Bestimmungen zustzliche Manahmen zu ergreifen, um die Folgen derartiger Undichtheiten oder Beschdigungen zu beseitigen und zu verringern.

(5.2) Versandstcke, die beschdigt sind oder aus denen radioaktiver Inhalt ber die fr normale Befrderungsbedingungen zulssigen Grenzwerte hinaus entweicht, drfen unter Aufsicht zu einem annehmbaren Zwischenlagerplatz gebracht, aber erst weiterbefrdert werden, nachdem sie repariert oder instandgesetzt und dekontaminiert worden sind.

(5.3) Regelmig fr die Befrderung radioaktiver Stoffe verwendete Wagen und Ausrstungen sind wiederkehrend auf Kontamination zu berprfen. Die Hufigkeit derartiger berprfungen richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit einer Kontamination und nach dem Umfang, in dem radioaktive Stoffe befrdert werden.

(5.4) Sofern in Absatz (5.5) nichts anderes vorgesehen ist, mssen alle Wagen oder Ausrstungen oder Teile davon, die whrend der Befrderung radioaktiver Stoffe ber die in Absatz 4.1.9.1.2 festgelegten Grenzwerte hinaus kontaminiert wurden oder auf der Oberflche eine Dosisleistung von mehr als 5 Sv/h aufweisen, so schnell wie mglich durch eine qualifizierte Person dekontaminiert werden und drfen nicht wiederverwendet werden, es sei denn, folgende Vorschriften sind erfllt:

a) die nicht festhaftende Kontamination berschreitet nicht die in Absatz 4.1.9.1.2 festgelegten Grenzwerte;

b) die aus der festhaftenden Kontamination resultierende Dosisleistung an der Oberflche ist nicht grer als 5 Sv/h.

(5.5) Die fr die Befrderung unverpackter radioaktiver Stoffe unter ausschlielicher Verwendung eingesetzten Container oder Wagen sind von den Vorschriften des Absatzes 4.1.9.1.2 und des vorstehenden Absatzes (5.4) nur bezglich ihrer Innenflchen und nur so lange ausgenommen, wie es bei dieser speziellen ausschlielichen Verwendung bleibt.


(6) Sonstige Vorschriften

Bei Unzustellbarkeit der Sendung ist diese an einem sicheren Ort zu lagern; die zustndige Behrde ist schnellstmglich zu unterrichten und um Weisung fr das weitere Vorgehen zu ersuchen.